Rechtsberatung allgemein sowie Spezialgebiete:
Rechtsberatung ist eine Rechtsdienstleistung, die die Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Von der Beratungstätigkeit sind die Tätigkeiten der Rechtsbesorgung und Rechtsvertretung abzugrenzen. In Erweiterung der Beratungstätigkeit finden jedoch regelmäßig auch Rechtsbesorgung und -vertretung statt.
In der Schweiz ist die Rechtsberatung gesetzlich nicht reglementiert. Jedermann darf rechtliche Beratung erteilen. Auch in gerichtlichen Verfahren besteht kein Anwaltszwang, d. h. jede geschäftsfähige Person kann und darf ihre Sache vor Gerichten selbst vertreten. Die regelmäßige entgeltliche Vertretung in Zivil- und Strafverfahren fällt im Allgemeinen unter das kantonale Anwaltsmonopol. Als Allrounder bin ich grundsätzlich in allen Gebieten tätig. Je nach Situation arbeite ich auch gemeinsam mit spezialisierten Anwälten. Meine eigenen Spezialgebiete sind die Folgenden:
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KESB-Fälle: Erwachsenen- und Kindesschutzrecht
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine interdisziplinär zusammen-gesetzte, professionelle, spezialisierte Fachbehörde in der Schweiz mit mindestens drei nach fachlichen Kriterien gewählten Mitgliedern. Je nach Kanton ist sie eine gerichtliche Behörde oder eine Verwaltungsbehörde, die auf kantonaler oder (inter-) kommunaler Ebene organisiert ist. Sie ist das zentrale Organ und gemäss Art. 440 ZGB zuständig für die Anordnung von Massnahmen und die Aufgabenbeschreibung der Mandatsträger/innen.
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Familienrecht
Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse, der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Daneben regelt es die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.
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Verwaltungsrecht, öffentliches Recht
Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, also das der Administrative und der Gubernative. Es regelt insbesondere die Beziehungen zwischen einem Staat und seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der verschiedenen Verwaltungsinstitutionen und deren Verhältnis zueinander sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen Akte der Exekutive.
Das öffentliche Recht (auch Öffentliches Recht geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten.
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Straf- und Strafprozessrecht
Der Strafprozess ist ein Gerichtsprozess zur Durchsetzung des Strafanspruches.
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Miet- und Arbeitsrecht
In der Schweiz ist ein Mietvertrag ein Rechtsgeschäft, das den Vermieter verpflichtet, dem Mieter die vermietete Sache zu überlassen. Im Gegenzug schuldet der Mieter dem Vermieter Zahlung einer Miete. Hier richtet sich das Mietverhältnis vor Allem nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. Massgebend ist zudem die Verordnung über die Miete von Wohn- und Geschäfträumen (VMWG).
Das Arbeitsrecht der Schweiz umfasst alle Normen, welche in irgendeiner Form die Beschäftigung regeln. Die Regelung der Beschäftigung durch private Arbeitgeber ist dabei weitgehend auf Bundesebene vereinheitlicht, während bei öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen nach wie vor eine Vielzahl von kantonalen Gesetzen vorherrscht. Insbesondere die zivilrechtliche Normierung ist auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt. Von grösserer Bedeutung sind insbesondere die neue Bundesverfassung von 1999, das Obligationenrecht, das Arbeitsgesetz sowie im öffentlich-rechtlichen Bereich das Bundespersonalgesetz.
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Allgemeines Privatrecht
Privatrecht ist dasjenige Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich – nicht zwingend auch wirtschaftlich – gleichgestellten Rechtssubjekten (→ natürliche Person, → juristische Person) regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht (Verdeutschungen des lat. Terminus ius civile) werden oft synonym zu Privatrecht verwendet, bezeichnen genau genommen allerdings nur einen Teil desselben (nämlich das Gebiet „Allgemeines Privatrecht“; s. u.).